Etikett
Nach EU-Gesetz ist die Bezeichnung eines Produktes auf dem Flaschen-Etikett der wesentliche Teil der Produktinformation und der wichtigste Zweck eine genaue und wahrheitsgemäße Unterrichtung des Käufers. Dabei wird unterschieden zwischen vorgeschriebenen (verpflichtenden) und zulässigen (fakultativen) Angaben.
Verboten sind alle nicht ausdrücklich zugelassenen Angaben. Dies soll den Verbraucher vor Irreführung und Missbrauch schützen. Die einzelnen Bestimmungen sind teilweise auch in den EU-Ländern unterschiedlich.
Qualität: Der Wein muss als Tafelwein oder Qualitätswein deklariert sein. Ausschließlich bei Qualitätswein muss die amtliche Prüfnummer erscheinen.
Herkunft: Diese wird in Deutschland in der Bezeichnung des Anbaugebiets (z.B. Nahe) angegeben. Auch nationale Länderbezeichnungen oder in abgegrenzte, kontrollierte Bereiche (z. B. in Frankreich durch Angabe der Appellation) sind nach EU-Recht möglich. Der Wein muss in vollem Umfang aus dem genannten Gebiet stammen. Kleinere geographische Einheiten als das Weinbau-Gebiet - also z. B. Lagenbezeichnungen - sind fakultativ.
Weitere obligatorische Angaben sind Flascheninhalt bzw. Füllvolumen (der Zusatz "e" steht für geeicht), Alkohol-Gehalt, Abfüller, Gehalt an>Restsüße, sowie bei Schaumwein die Art der Perlenbildung und die Geschmacksangabe.
Fakultative Angaben sind zum Beispiel Farbe (Rotwein, Weißwein, Rosé), Jahrgang (zumindest 85% des angegebenen Jahrganges, bei Tafelwein verboten), Rebsorten (eine oder zwei, zumindest 85% der angegebenen), Markennamen, Barrique, Weingut, Hinweis auf Diabetiker-Eignung und Auszeichnungen.
Angaben über den Säuregehalt sind nach EU-Richtlinien verboten. Siehe auch EU-Weingesetz
EU-Weingesetz
Den juristischen Rahmen für den deutschen Weinbau bildet das EU-Weingesetz. Es ist weitgehend zusammengefasst in der Weinmarktordnung vom 5. Februar 1979 und inzwischen mit zahlreichen Novellierungen versehen.
Das EU-Weingesetz beinhaltet unter anderem umfangreiche Vorschriften für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine auf dem Etikett.
Darüber hinaus teilt das Weingesetz die gesamte Rebfläche der EU-Länder in insgesamt sieben Weinbauzonen. Für sie gelten jeweils unterschiedliche Mindest-Anforderungen sowie Möglichkeiten für Anreichern, Entsäuerung und Säurezusatz. Es ist geplant, diese sieben Zonen durch drei (Nord, Mitte, Süd) zu ersetzen und die Mindestanforderungen in der nördlichen Zone stufenweise zu erhöhen.
Das EU-Weingesetz kennt zwei Qualitäts-Kategorien, den Tafelwein und den Qualitätswein, sowie die 1973 geschaffene Zwischenstufe Landwein.
extra brut
Geschmacksbezeichnung für Schaumwein. Enthält bis zu 6 Gramm Restsüße.
Siehe Geschmacksrichtungen bei Wein und Sekt
extra trocken
Geschmacksbezeichnung für Schaumwein. Enthält zwischen 12 und 20 Gramm Restsüße.
Siehe Geschmacksrichtungen bei Wein und Sekt