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Nach EU-Gesetz ist die Bezeichnung eines Produktes auf dem Etikett des Weins der wesentliche Teil der Produktinformation und der wichtigste Zweck eine genaue und wahrheitsgemäße Unterrichtung des Käufers. Dabei wird beim Weinetikett unterschieden zwischen vorgeschriebenen (verpflichtenden) und zulässigen (fakultativen) Angaben.
Verboten sind alle nicht ausdrücklich zugelassenen Angaben. Dies soll den Verbraucher vor Irreführung und Missbrauch schützen. Die einzelnen Bestimmungen beim Weinetikett sind teilweise auch in den EU-Ländern unterschiedlich.
Qualität: Der Wein muss als Tafelwein oder Qualitätswein deklariert sein. Ausschließlich bei Qualitätswein muss die amtliche Prüfnummer erscheinen.
Herkunft: Diese wird in Deutschland in der Bezeichnung des Anbaugebiets (z.B. Nahe) angegeben. Auch nationale Länderbezeichnungen oder in abgegrenzte, kontrollierte Bereiche (z. B. in Frankreich durch Angabe der Appellation) sind nach EU-Recht möglich. Der Wein muss in vollem Umfang aus dem genannten Gebiet stammen. Kleinere geographische Einheiten als das Weinbau-Gebiet – also z. B. Lagenbezeichnungen – sind fakultativ.
Weitere obligatorische Angaben sind Flascheninhalt bzw. Füllvolumen (der Zusatz „e“ steht für geeicht), Alkohol-Gehalt, Abfüller, Gehalt an Restsüße, sowie bei Schaumwein die Art der Perlenbildung und die Geschmacksangabe.
Fakultative Angaben sind zum Beispiel Farbe (Rotwein, Weißwein, Rosé), Jahrgang (zumindest 85% des angegebenen Jahrganges, bei Tafelwein verboten), Rebsorten (eine oder zwei, zumindest 85% der angegebenen), Markennamen, Barrique, Weingut, Hinweis auf Diabetiker-Eignung und Auszeichnungen.
Angaben über den Säuregehalt sind nach EU-Richtlinien verboten. Siehe auch EU-Weingesetz

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