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Den juristischen Rahmen für den deutschen Weinbau bildet das EU-Weingesetz. Es ist weitgehend zusammengefasst in der Weinmarktordnung vom 5. Februar 1979 und inzwischen mit zahlreichen Novellierungen versehen.
Das EU-Weingesetz beinhaltet unter anderem umfangreiche Vorschriften für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine auf dem Etikett.
Darüber hinaus teilt das Weingesetz die gesamte Rebfläche der EU-Länder in insgesamt sieben Weinbauzonen. Für sie gelten jeweils unterschiedliche Mindest-Anforderungen sowie Möglichkeiten für Anreichern, Entsäuerung und Säurezusatz. Es ist geplant, diese sieben Zonen durch drei (Nord, Mitte, Süd) zu ersetzen und die Mindestanforderungen in der nördlichen Zone stufenweise zu erhöhen.
Das EU-Weingesetz kennt zwei Qualitäts-Kategorien, den Tafelwein und den Qualitätswein, sowie die 1973 geschaffene Zwischenstufe Landwein.

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