Im deutschen Weinrecht gibt es unterschiedliche Bezeichnungen, die den Süßegrad von Wein und Sekt ausdrücken. Da die im Sekt enthaltene Kohlensäure den Geschmack der Süße vermindert, liegen die zugelassenen Restzuckerwerte hier zum Teil erheblich höher.
Bezeichnung
Wein
nicht gebräuchlich
bis 15 Gramm Restzucker
nicht gebräuchlich
bis 6 Gramm Restzucker
nicht gebräuchlich
12 bis 20 Gramm Restzucker
bis 9 Gramm Restzucker
17 bis 35 Gramm Restzucker
9 bis 18 Gramm Restzucker
33 bis 50 Gramm Restzucker
lieblich (feinherb)
18 bis 45 Gramm Restzucker
nicht gebräuchlich
süß
über 45 Gramm Restzucker
nicht gebräuchlich
nicht gebräuchlich
über 50 Gramm Restzucker