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Im deutschen Weinrecht gibt es unterschiedliche Bezeichnungen, die den Süßegrad von Wein und Sekt ausdrücken. Da die im Sekt enthaltene Kohlensäure den Geschmack der Süße vermindert, liegen die zugelassenen Restzuckerwerte hier zum Teil erheblich höher.

Bezeichnung

Wein

Schaumwein / Sekt

brut / herb

nicht gebräuchlich

bis 15 Gramm Restzucker

extra brut

nicht gebräuchlich

bis 6 Gramm Restzucker

extra trocken

nicht gebräuchlich

12 bis 20 Gramm Restzucker

trocken

bis 9 Gramm Restzucker

17 bis 35 Gramm Restzucker

halbtrocken

9 bis 18 Gramm Restzucker

33 bis 50 Gramm Restzucker

lieblich (feinherb)

18 bis 45 Gramm Restzucker

nicht gebräuchlich

süß

über 45 Gramm Restzucker

nicht gebräuchlich

mild

nicht gebräuchlich

über 50 Gramm Restzucker

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