früher auch Qualitätswein mit Prädikat QmP genannt, die für deutsche Weine gültige Einteilung der Weinqualität auf der Basis der Mostgewichte (gemessen in Grad Oechsle). Obere Stufe des deutschen Qualitätsweins im Unterschied Qualitätswein (früher Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete QbA). Grundlage: Deutsches Weingesetz (WeinG 1994). Die im Dezember 2020 bestätigte Gesetzesnovelle legt den Schwerpunkt auf die Herkunft der Weine – möglicherweise wird eine darauf basierende Klassifikation in Zukunft das Prädikatssystem ablösen.
Innerhalb der Prädikatsweine wird zwischen
- Kabinett (feine leichte Weine, als fruchtsüßer „Kabi“ eine eigene Stilistik),
- Spätlese (reifere, später gelesene Trauben, intensiver, trocken bis fruchtsüß),
- Auslese (handverlesen, unreife Trauben werden „ausgelesen“ – fruchtsüß),
- Beerenauslese (Dessertwein aus edelfaulen Trauben, handverlesen),
- Trockenbeerenauslese (Dessertwein aus rosinierten, edelfaulen Trauben, handverlesen) und
- Eiswein (aus gefrorenen, bei mind. -7 Grad Celsius gelesenen Trauben, im gefrorenen Zustand gepressten Trauben)
unterschieden. Für alle Prädikate gelten folgende Auflagen:
- Die Trauben müssen alle aus einem einzigen Bereich stammen (ausgenommen sind die Trauben zur Herstellung der Süßreserve);
- Die Weinbereitung muss in einem deutschen Anbaugebiet erfolgen. Sie darf nur mit zugelassenen Rebsorten von zugelassenen Rebflächen erfolgen
- Chaptalisation (zusetzen von Zucker vor der Gärung) ist nicht erlaubt.
- Erlaubt ist die Erhöhung der Restsüße nach der Gärung. Diese erfolgt mit Traubenmost mindestens gleicher Qualitätsstufe. Dadurch ergeben sich Geschmacksrichtungen von halbtrocken bis lieblich;
- Der festgelegte natürliche Mindestalkoholgehalt (Mindestmostgewicht) muss erreicht werden;
- Prädikatsweine dürfen innerhalb eines Bereiches eines Weinanbaugebietes verschnitten werden. Die Verschnittweine müssen ebenfalls den natürlichen Mindestalkohol aufweisen;
- Der Wein muss einer amtlichen Qualitätsweinprüfung unterzogen werden. Die Amtliche Prüfungsnummer (AP-Nr.) dokumentiert die bestandene Prüfung und muss auf dem Etikett vermerkt werden.
Lange Zeit machte der Gesetzgeber auch Vorgaben zur Vermarktung: bis Dezember 2004 galten für Kabinette der 1. Januar und für Spätlesen der 1. März als verbindliche, frühestmögliche Vermarktungstermine. Diese Vorgaben entfielen, allerdings wurden im Zuge der Novelle 2020 Stimmen laut (siehe Stellungnahme des Deutschen Weinbauverbandes) , solche zeitlichen Vorgaben wieder einzuführen (siehe auch Vermarktungstermine der VDP-Spitzenweine).
Im Unterschied zu anderen Weinbauländern wie Frankreich stand Deutschland mit der Klassifikation ausschließlich nach Zuckergehalt (Öchsle) und ohne eine gesetzliche Lagenklassifikation die längste Zeit erst am Anfang einer allgemein anerkannten Klassifikation der Weinbergslagen. Terroir- und Lagenkonzepte setzt der VDP mit seiner viergliedrigen Qualitätsabstufung um (Grosse Lage, Erste Lage, Ortswein, Gutswein) – mit der Gesetzesnovelle von 2020 ist der Weg für die Umsetzung der Herkunfstpyramide geebnet.